Frage 1 von 3
Sorgerechtsverfügung
Wichtige Hinweise
- Wenn Eltern keine Sorgerechtsverfügung haben, entscheidet das Vormundschaftsgericht, wer sich um ein minderjähriges Kind kümmert, falls die Eltern nicht mehr können, zum Beispiel wegen Tod oder Unfall. Auch wenn es eine Sorgerechtsverfügung gibt, prüft das Gericht, ob die ausgewählte Person als Vormund geeignet ist. Das Gericht kann jedoch nur von der Sorgerechtsverfügung abweichen, wenn es berechtigte Zweifel an der Eignung der genannten Person gibt. Deshalb ist es ratsam, eine Ersatzperson als Vormund zu benennen. Besprechen Sie dies im Voraus mit den ausgewählten Personen.
- Der Vormund muss erwachsen sein und mit der Benennung einverstanden sein.
- Die Sorgerechtsverfügung betrifft die Personensorge (die Erziehung des Kindes) und die Vermögenssorge (Verwaltung des Vermögens). Diese Verantwortungen können von einer Person übernommen oder auf verschiedene Personen aufgeteilt werden. Teilen Sie Ihre Entscheidung in der Sorgerechtsverfügung mit.
- Wenn beide Eltern gemeinsam das Sorgerecht hatten und einer stirbt, erhält der überlebende Elternteil automatisch die elterliche Sorge (gemäß § 1680 Abs. 1 BGB) und muss daher nicht in der Sorgerechtsverfügung genannt werden.
- Sie können auch bestimmte Personen vom Vormundsausschluss ausschließen. Wenn Sie jemanden ausschließen möchten, geben Sie den Grund für diese Entscheidung in der Sorgerechtsverfügung an.
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